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Maßnahmen der Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII[11] werden unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht. 9. Abschnitt Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe im Saarland