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Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe des Saarlandes an die Ombudsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe wenden. Sie sind zur Hinzuziehung von Vertrauenspersonen berechtigt.
Die Ombudsstelle wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Stelle errichtet. Die in der Ombudsstelle tätigen Personen nehmen sich der Anliegen der sich an sie wendenden Menschen unter Wahrung der Verschwiegenheit und Beachtung des Datenschutzes an.
Die Ombudsstelle ist mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachmitteln auszustatten.
Die Arbeit der Ombudsstelle wird regelmäßig evaluiert.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur das Nähere zu Errichtung, Struktur, Aufgabenwahrnehmung, Evaluation der Arbeit der Ombudsstelle sowie Fort- und Weiterbildung der in der Ombudsstelle tätigen Personen regeln.