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Die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft gehört dem Jugendhilfeausschuss kraft Amtes als stimmberechtigtes Mitglied an. Sie kann als stimmberechtigtes Mitglied nach den Vorschriften der §§ 42, 182 KSVG vertreten werden. Sie führt den Vorsitz. Ihre Stellvertretung ist aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.