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Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes sowie die für Jugendfragen zuständigen Beigeordneten oder Dezernenten/Dezernentinnen gehören dem Jugendhilfeausschuss kraft Amtes und mit beratender Stimme an.
Die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft ernennt weitere beratende Mitglieder, und zwar auf Vorschlag § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,
des Leiters/der Leiterin des Gesundheitsamtes einen Arzt/eine Ärztin des Gesundheitsamtes,
des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts einen Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter/eine Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichterin,
der örtlich zuständigen Polizeivollzugsbehörde einen Vertreter/eine Vertreterin der Polizei,
der zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirchen sowie der Synagogengemeinde Saar je einen Vertreter/eine Vertreterin,
der Schulaufsichtsbehörde einen Lehrer/eine Lehrerin,
der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einen Berufsberater/eine Berufsberaterin,
der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes zwei Fachkräfte aus der Verwaltung des Jugendamtes,
des kommunalen Ausländerbeirats einen Vertreter/eine Vertreterin,
der kommunalen Frauenbeauftragten eine Vertreterin,
der kommunalen Kinderbeauftragten einen Vertreter/eine Vertreterin.
Die Satzung kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder angehören.
Jedes beratende Mitglied hat eine Stellvertretung. Diese ist wie das Mitglied zu ernennen.