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Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds an.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit der Vertretungskörperschaft von dieser nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Eine gleichmäßige Besetzung durch Männer und Frauen ist anzustreben. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Männer und Frauen zu gleichen Anteilen zu benennen. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann oder seinen Dienstort im Gebiet der Vertretungskörperschaft hat.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder vorzuschlagen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.