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Gefördert werden können nur solche Beratungsstellen, welche die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bieten, insbesondere über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes Personal verfügen und glaubhaft machen, dass sie wirtschaftlich in der Lage sind, die Beratung für die Dauer der nachfolgenden Zuteilungsperiode anzubieten.
Die Beratung erfolgt im Falle des § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, im Falle der §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch Fachkräfte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (Beratungskräfte) sowie durch staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Die allgemeine Beratung kann auch durch Gruppenveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Beratungsstelle im Rahmen der vorbeugenden Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung erfolgen.
sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch,…
Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den ungehinderten Zugang zu diesen…
Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der…
andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
Das Land gewährleistet gemäß § 4 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots der nach den §§ 3 und 8 des…
Bei den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in freier Trägerschaft, die sowohl allgemeine Beratung nach § 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.