§ 3 SächsSchKGAGSächsisches Ausführungsgesetz zum SchwangerschaftskonfliktgesetzAnerkennungsverfahrenZitatstelle…Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
§ 4 SächsSchKGAGSächsisches Ausführungsgesetz zum SchwangerschaftskonfliktgesetzLandesrechtliche Anforderungen an SchwangerschaftskonfliktberatungsstellenZitatstelle…Fachkräfte bereits berechtigt sind, Schwangerschaftskonfliktberatungen nach den §§ 5 und 6 SchKG durchzuführen; eine endgültige Anerkennung erfolgt erst nach Abschluss der Zusatzqualifikation,Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
§ 8 SchKGGesetz zur Vermeidung und Bewältigung von SchwangerschaftskonfliktenSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen; BelästigungsverbotZitatstelleFür die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den…Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
§ 8 SchKGGesetz zur Vermeidung und Bewältigung von SchwangerschaftskonfliktenSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen; BelästigungsverbotZitatstelle…das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern.Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
§ 8 SchKGGesetz zur Vermeidung und Bewältigung von SchwangerschaftskonfliktenSchwangerschaftskonfliktberatungsstellen; BelästigungsverbotZitatstelleEs ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern.Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
§ 9 SchKGGesetz zur Vermeidung und Bewältigung von SchwangerschaftskonfliktenAnerkennung von SchwangerschaftskonfliktberatungsstellenZitatstelle…Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondereAnerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Art. 1 SN-10360Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für SozialesÄnderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMSZitatstelleder Angebote nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt…Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
Art. 14 SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur RechtsbereinigungÄnderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMSZitatstelleder Angebote nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt…Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung