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Die förderfähigen Beratungskraftstellen, die nach Abzug der gemäß §§ 9 und 10 zugeteilten Beratungskraftstellen von dem Kontingent nach § 5 verbleiben, werden unter den in der vorangegangenen Zuteilungsperiode geförderten Beratungsstellen in Abhängigkeit vom Umfang der Erfüllung der nachfolgenden Kriterien zugeteilt:
gewichtete Anzahl der im Erhebungszeitraum in der Beratungsstelle von den festangestellten Beratungskräften pro Vollzeitäquivalent durchgeführten Beratungen nach den §§ 2, 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;
gewichtete Anzahl der im Erhebungszeitraum in der Beratungsstelle von den festangestellten Beratungskräften pro Vollzeitäquivalent durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2;
gewichtete Dauer der Berufserfahrung der in der Beratungsstelle festangestellten Beratungsfachkräfte in der Schwangerschaftsberatung in Jahren.
Für den Umfang der Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 werden Punkte vergeben, aus denen eine Beratungsstellenkennziffer (BKZ) errechnet wird. Die Relation der Beratungsstellen nach der BKZ ist Grundlage für die Zuteilung der förderfähigen Stellen in einem Versorgungsgebiet. Die Vergabe der Punkte erfolgt jeweils auf der Grundlage der Daten aus den Erhebungen des vorletzten und des davor liegenden Kalenderjahres (Erhebungszeitraum) vor dem Wirksamwerden der jeweiligen Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde zu Beginn einer Zuteilungsperiode innerhalb eines Versorgungsgebiets Stellenanteile auf eine andere Beratungsstelle übertragen, wenn der beziehungsweise die Träger dies einvernehmlich beantragen und die gesetzlichen Ziele nicht entgegenstehen. Die Höhe der übertragungsfähigen Stellenanteile ist auf die Differenz zwischen dem Zuteilungsanspruch nach Absatz 2 und der Förderung in der vorherigen Förderperiode begrenzt.
die Anzahl der landesweit angerechneten Beratungskraftstellen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes,
Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer…
Der Zuteilungsbescheid nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu…
Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des…
bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle für bis…
Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der nachfolgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.