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Die Rechte des Landesrechnungshofs gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Von Absatz 3 unberührt bleibt das Recht des Landesrechnungshofs gemäß § 97 der Landeshaushaltsordnung. Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der…
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel bei den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden nach § 91 der Landeshaushaltsordnung…
Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
Für die uneingeschränkte Auskunft aus und den Zugang zu Personalakten für die Prüfeinrichtungen ist § 83 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni…
Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt…
Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.