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Die nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten sowie deren zugrundeliegende Aufzeichnungen über die durchgeführten Beratungen und Veranstaltungen sind für die Dauer der nachfolgenden Zuteilungsperiode aufzubewahren. Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bei der Aufbewahrung sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde diese prüfen und ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern. Die zur Überprüfung angeforderten Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. Teil 7 Schlussbestimmungen
In Ergänzung zu Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 dürfen auch personenbezogene Daten, die im Rahmen des Teils 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhoben…
Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde erhebt von den Beratungsstellen und ihren Trägern die zur Durchführung dieses Gesetzes und…
Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf…
Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. Teil 6 Datenerhebung (§ 13 Satz 2 Nummer 5 des…
Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie in geeigneter Weise über den Verwendungszweck, das Bestehen von Löschungsfristen, Auskunfts-,…
Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.