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Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit Behinderungen, insbesondere die der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände. Die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Koordinierung der Beteiligung der Verbände der Menschen mit Behinderungen. Hierfür wird bei der oder dem Beauftragten eine Koordinierungsstelle angesiedelt.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach…
Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder…
Die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer…
Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch…
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131…
Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.