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Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums,
den Landschaftsverbänden und Kommunalen Spitzenverbänden,
der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und
Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.
Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere
die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,
die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs,
die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten und
die Erarbeitung von Empfehlungen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe.
Zur Umsetzung dieser Aufgaben entwickelt die Arbeitsgemeinschaft ein Statistiksystem.
Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2023 und anschließend alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.
Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften…
erbracht werden.
der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen,
Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in…
Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem…
die Unterstützung der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 9 Absatz 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.