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Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,
andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen,
gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen,
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.