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Die Träger der Sozialhilfe können bestimmen, dass vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften eine Anhörung nach § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.
Die Träger der Sozialhilfe können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.
Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen…
Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und…
Abweichend von § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über…
Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat die Planungen von Neubau-, Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der…
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die ihnen obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei…
Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.