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Abweichend von § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt keine Anhörung sozial erfahrener Dritter.
Abweichend von § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen sind.