Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.
Abweichend von § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über…
Die Träger der Sozialhilfe können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen…
Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen…
Beim Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beratend zu beteiligende sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des…
Soweit der Bund dem Freistaat Sachsen gemäß § 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 SGB II Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die kommunalen Träger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.