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Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die alle fünf Jahre fortzuschreiben sind.
Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen.
Die örtlichen und überörtlichen Träger unterrichten das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium beginnend mit dem Jahr 2021 alle drei Jahre über den Stand der Zusammenarbeit und der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 und der Vereinbarungen nach § 2a Absatz 2a.
Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder…
Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten…
Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem…
Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere - mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, - mit…
Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die…
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen Träger von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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