Gesetze
Gesetz wird geladen …
Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.
Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.
Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.
Behörden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.
Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange geltend machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.