SGGEGAG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Sozialgerichte§ 9 SGGEGAG SLGesetz Nr. 630 zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes Vom 18. Juni 1958 § 8§ 10 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiBehörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. § 8§ 10