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Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.