§ 29 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.
§ 52 Abs. 2 WeinV 1995Weinverordnung
Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
§ 53 Nr. 6 WeinV 1995Weinverordnung
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
§ 30 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 26 WeinVVerordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in…