§ 4 AG FGO NRWGesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Finanzgerichte ist die für diesen Geschäftsbereich zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2 Abs. 1 AGVwGOGesetz Nr. 719 - Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 5. Juli 1960
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.