Gesetz Nr. 823 zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 16. Dezember 1965
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
§ 5 AGFGO
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