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Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der Rückstandsuntersuchung, der Einfuhruntersuchung sowie der erforderlichen Laboratoriumsuntersuchung zuständigen Stellen zu bestimmen,
die Untersuchungsstellen für die Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung zu bestimmen.