Art. 32 Abs. 4 Buchst. a Ziff. ii 32014R0223VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
ob — im Falle von gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an die…
Art. 83 Abs. 2 32017R0625Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gebühren oder Abgaben, die gemäß Artikel 79 und Artikel 80 erhoben wurden, werden weder direkt noch indirekt erstattet, sofern sie nicht zu Unrecht erhoben…
§ 63 Abs. 2 AuslWBGGesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
§ 63 Abs. 3 ASOG BlnAllgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006
Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige…
Art. 10 Abs. 2 32026R0697VERORDNUNG (EU) 2026/697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind
Die Durchsetzungsbehörden verzichten auf alle gegenseitigen Forderungen auf Erstattung der bei der Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten, mit Ausnahme…