Erwägungsgrund 10 32026R0697
Die Durchsetzungsbehörden sollten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und im Einklang mit ihrem nationalen Recht befugt sein, rechtskräftige Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Namen anderer Durchsetzungsbehörden zu vollstrecken oder Verfahren zur Vollstreckung solcher Entscheidungen einzuleiten, sofern diese anderen Durchsetzungsbehörden festgestellt haben, dass die Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen nicht in den Mitgliedstaaten dieser anderen Durchsetzungsbehörden vollstreckt werden können.