Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.
Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der…
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des…
Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit…
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass…
Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement