Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
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