Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 47 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BGB sind die…
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Mit dem Entzug verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sofern sich aus der Verfassung der Gemeinschaft nichts anderes…
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.