AGJusG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 AGJusGEntziehung der RechtsfähigkeitGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997* § 1§ 3 Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.