Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Zuständige Behörde für die Stellung des Antrags auf gerichtliche Auflösung einer Aktiengesellschaft gemäß § 396 Abs. 1 des Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.
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