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Zuständige Behörde für die Verleihung des Prüfungsrechts gemäß § 63, die Entziehung des Prüfungsrechts gemäß § 64a sowie zur Ausübung der Aufsicht über die Prüfungsverbände gemäß § 64 des Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.