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Für die Erteilung der in § 363 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zuständig. Zweiter Teil Ausführung von Verfahrensrecht Kapitel 1 Ausführungsvorschriften zum Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung