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Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen
wenn sich die Parteien nicht einigen bzw. ein Vergleich nicht zustande kommt oder
wenn die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 21 Abs. 4 Saarländische Schiedsordnung [3]) oder
wenn seit der ordnungsgemäßen Antragstellung (§ 19 Saarländische Schiedsordnung [3]) drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist; während des Ruhens des Verfahrens (§ 21 Abs. 3 Saarländische Schiedsordnung [3]) ist der Lauf der Frist gehemmt.
Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. In der Bescheinigung sind die Beteiligten, der Antrag der antragstellenden Person, der Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung anzugeben.
Der Nachweis der Durchführung einer fakultativen Streitschlichtung ist durch eine dem Absatz 2 entsprechende Bescheinigung zu führen, welche außerdem die Feststellung enthalten muss, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat. Kapitel 2 Ausführungsvorschriften zur Zivilprozessordnung