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Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Die Bescheinigung muss enthalten
Name und Anschrift der Parteien,
Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.
Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Abschnitt 2: Aufgebotsverfahren
Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen
Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen…
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn
Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das…
Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.