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Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578), und der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), in ihrer jeweils geltenden Fassung, tritt an die Stelle der in § 435 Abs. 1 und § 441 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt.