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Ist eine Sparurkunde einer dem Genossenschaftsverband Frankfurt e.V., Hessen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Thüringen angehörenden Kreditgenossenschaft abhanden gekommen oder vernichtet, kann der Vorstand des Genos-senschaftsverbandes Frankfurt e.V., Hessen – Rheinland-Pfalz – Saarland – Sachsen – Thüringen sie entweder selbst auf Antrag des Berechtigten aufbieten und für kraftlos erklären oder den Berechtigten an das zuständige Gericht verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt § 22 Abs. 2 bis 8 des Saarländischen Sparkassengesetzes, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1993 (Amtsbl. S. 360), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) [2], in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. Kapitel 3 Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften