Erwägungsgrund 21 32024R1620
Die regelmäßige Bewertung des Risikoprofils von Kreditinstituten und Finanzinstituten zum Zweck ihrer Auswahl für die direkte Beaufsichtigung sollte auf Daten beruhen, die von den Finanzaufsehern oder im Falle bereits ausgewählter Verpflichteter von der Behörde bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Behörde für die einheitliche Anwendung der Methode durch die Finanzaufseher sorgen und die Bewertung des Risikoprofils von Unternehmen auf Gruppenebene koordinieren. Welche Aufgaben die Behörde einerseits und die Finanzaufseher andererseits im Rahmen des Bewertungsverfahrens wahrnehmen, sollte in einem technischen Durchführungsstandard näher festgelegt werden. Die Behörde sollte gegebenenfalls für eine Angleichung der Methode für die Bewertung des Risikoprofils für die Zwecke der Auswahl gemäß dieser Verordnung und der Methode für die Vereinheitlichung der Bewertung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Verpflichteten auf nationaler Ebene, die in den gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erlassenen technischen Regulierungsstandards auszuarbeiten ist, sorgen.