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Dem Antrag auf Zwangsversteigerung soll ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt werden, soweit er nach den Vorschriften des § 16 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130) in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden kann.