§ 16 Abs. 2 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.
§ 177 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht…
§ 45 Abs. 3 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer…
§ 19 Abs. 2 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im…
§ 17 Abs. 2 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt…