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Die Ansprüche der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Bergbauunternehmen stehenden Personen, insbesondere der Bergleute, auf Lohn oder andere Bezüge stehen wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahr rückständigen Beträge den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen gleich.