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Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall mitzuteilen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 211 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung angezeigt wird. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz über die Ausführung der Mitteilung allgemeine Anordnungen treffen. Ist das Amtsgericht, das die Mitteilung erhält, nicht das zuständige Nachlassgericht, hat es die Todesanzeige an dieses weiterzuleiten.
Einen Sterbefall außerhalb des Saarlandes hat die Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Amtsgericht mitzuteilen, sobald sie vom Tod amtlich Kenntnis erlangt hat.
Das Amtsgericht hat dem zuständigen Nachlassgericht jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mitzuteilen.