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Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist.
Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie hat davon unverzüglich das zuständige Amtsgericht zu benachrichtigen. Zweiter Abschnitt Beurkundung bei Katastervermessungen