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Der Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen sowie die von ihm beauftragten Beamten sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Die Leiter der Vermessungsdienststellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes [8] sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Unterschriften in Anträgen von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Der vom Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen beauftragte Beamte soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.
Von der Befugnis nach Absatz 1 soll, unbeschadet der Regelung in § 23 dieses Gesetzes, nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.