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Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant
seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht, einschließlich der Ausübung seines Beschwerderechts nach § 25, oder
seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen.
nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von…
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
die Durchsetzungsbehörde,
die Identität des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen zu schützen sowie
Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesministerium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.