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Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
Organische Phosphorverbindungen
Organische Zinnverbindungen
Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben
Quecksilber und Quecksilberverbindungen
Cadmium und Cadmiumverbindungen
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
Cyanide
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
Zink
Kupfer
Nickel
Chrom
Blei
Selen
Arsen
Antimon
Molybdän
Titan
Zinn
Barium
Beryllium
Bor
Uran
Vanadium
Kobalt
Thallium
Tellur
Silber
Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;
Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
Fluoride;
Ammoniak und Nitrite.