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Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz übertragen.
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist zuständige Behörde im Sinne des Hufbeschlaggesetzes und der aufgrund des Hufbeschlaggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.