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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 11 bis 15 der Tierschutz-Versuchstierverordnung und Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Tierschutzgesetzes handelt, auf das Landesamt, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 2, ausgenommen Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wird dem Landesamt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes wird auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.