Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität und Verbraucherschutz übertragen.
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 1 des Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetzes und zuständige Stelle im Sinne der Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung.