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Soweit die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Weingesetzes, der Weinverordnung oder der Wein-Überwachungsverordnung ermächtigt ist, wird diese Befugnis gemäß § 54 Absatz 2 des Weingesetzes auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz übertragen.
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland ist
zuständige Behörde im Sinne des Weingesetzes,
zuständige Stelle im Sinne der Weinverordnung,
zuständige Stelle und zuständige Behörde im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung.
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland verwaltetet die Betriebs- und Produktionskarteien gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2018/273.